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Satzung

Satzung vom 27.11.1990

in der von der Mitgliedervertreterversammlung am 04.12.1996 beschlossenen Neufassung und in der von der Mitgliedervertreterversammlung vom 06.06.2005 geänderten Fassung.

§ 1 Namen und Grundlagen

(1) Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
(4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. ist Mitglied des Landesverbandes für Kultur- und Heimat e. V., der korporatives Mitglied des Landesheimatbundes Sachsen-Anhalts ist.

§ 2 Zweck

(1) Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. ist in der Heimat- und Kultur pflege tätig. Er vereint in der Landes hauptstadt Magdeburg auf dem Gebiet der Kultur- und Heimatpflege wirkende Vereine, Verbände, Arbeits gemeinschaften, Fachgruppen, Klubs und Freundeskreise.
(2) Er will durch sein Wirken zu einer engen Verbundenheit der Bürger zur Geschichte, Kultur und Natur in der Region Magdeburg zur Vertiefung ihrer Heimatgefühle beitragen.

Er sieht folgende Aufgabengebiete:
- Förderung der musischen und kulturellen Betätigung auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film, Foto und Musik
- Förderung der regionalen Geschichtsforschung, der Landes-, Volks- und Heimatkunde
- Förderung der Landschafts-. Denkmal und Bodendenkmalpflege
- Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
- Förderung der Heimatpflege
- Förderung der wissenschaftlichen und weltanschaulichen Diskussionen über alle Fragen der Kultur, der interdisziplinären Verbindung zwischen den unterschied lichsten Bereichen
- Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. sucht die Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Kultur- und Heimatpflege tätigen Magdeburger Vereinen und fördert die Kontaktauf nahme und das Zusammenwirken seiner Mitglieder mit entsprechenden Partnern
- Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. vertritt die Interessen der ihm angehörenden Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere den kommunalen Behörden und anderen Verbänden, Vereinen und Gesellschaften

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Der Verein darf niemanden durch unverhältnis mäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
(5) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwen dungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden sowie natürliche Personen, welche die Satzung anerkennen und einen Aufnahmebeitrag bezahlen.
(2) Mitglieder können Vereinigungen werden, die sich dann in ihren Satzungen als Mitglieds vereinigungen des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. bezeichnen und den von der Mitgliedervertreterversammlung beschlossenen Beitrag bezahlen, ansonsten arbeiten diese Vereinigungen entsprechend ihren Satzungen eigenverantwortlich.
(3) Verdiente Persönlichkeiten können Ehrenmitglieder werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber durch Einhaltung einer Frist von mindes tens ¼ Jahr zum Ende des Geschäfts jahres schriftlich angezeigt werden muss. Das ausscheidende Mitglied hat die bis zum Ausscheidungs termin anfallenden Beiträge zu entrichten.
2. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Beitrag nicht entrichtet.
3. durch Tod
4. durch Auflösung einer Mitgliedsvereinigung können deren Mitglieder weiterhin gemäß § 4, Absatz (1) Mitglied des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. bleiben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedsvereinen, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen, Klubs und Freundeskreisen sowie den Einzel personen stehen alle Einrichtungen und Dienstleistungen des Kultur- und Heimat vereins Magdeburg e. V. zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, Vertreter zur Mitgliedervertreter versamm lung entsprechend § 7 zu entsenden.
(3) Die Mitglieder des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unter stützen, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu achten.
(4) Die Mitglieder des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V., die juristische Personen sind, zahlen an den Verein einen Beitrag, der sich nach der Zahl der Mitglieder richtet. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliedervertreter versammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliedervertreterversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliedervertreterversammlung

(1) Die Mitgliedervertreterversammlung ist jährlich abzuhalten.
(2) Die Mitgliedervertreterversammlung setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und aus den Vertretern aller im Kultur- und Heimat verein wirkenden Vereine, Verbände, Arbeits gemeinschaften, Fachgruppen, Klubs und Freundeskreise sowie den Einzelpersonen zusammen.
(3) Jede Mitgliedervereinigung kann anteilmäßig Delegierte in die Mitglieder vertreterversamm lung entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliedervertreterversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichtes
2. Billigung der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung des Haushaltsplanes
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Festsetzung der Beitragshöhe für das folgende Geschäftsjahr
8. Anliegende Entscheidungen
9. Satzungsänderungen
(6) Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Wahlen erfolgen geheim, wenn die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
(8) Zur Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
(9) Anträge zur Mitgliedervertreterversammlung sind spätestens zwei Wochen vor derselben schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über nicht fristgemäße oder dringliche Anträge entscheidet der Vorstand.
(10) Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhin derung durch einen seiner Stellvertreter geleitet.
(11) Der Vorstand kann jederzeit eine außer ordentliche Mitgliedervertreter versammlung einberufen, wenn das Interesse des Kultur- und Heimatvereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.
(12) Über Beschlüsse und Wahlen anläßlich der Mitgliedervertreterversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliedervertreter versammlung in offener Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Protokoll ist vom Protokoll führer und dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen. Es wird in der Geschäftsstelle des Vereins ausgelegt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder dort Einsicht nehmen können.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie aus 2 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliedervertre ter versammlung mit einfacher Stimmen mehr heit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ämterhäufung ist unzulässig.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahr nehmung der Geschäfte des Ausgeschie denen. Die Beauftragung endet mit der Neuwahl auf der Mitgliedervertreter versammlung.
(5) Der Vorstand verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und dieser Satzung über die Finanzmittel und das Vermögen des Vereins.
(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist zur Alleinvertretung berechtigt.
(7) Der Vorstand kann entsprechend seiner Möglichkeiten einen Geschäftsstellen leiter und Mitarbeiter einstellen.

§ 9 Vermögen und Finanzierung

(1) Das Vermögen des Vereins besteht aus Geld- und Sachvermögen, welches durch den Schatzmeister verwaltet wird.
(2) Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Beiträge der Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, zweckgebundene Mittel von Dritten, Spenden, Schenkungen und Veranstaltungen.
(3) Der Schatzmeister entwickelt die Haushalts ansätze nach dem Prinzip der gegenseitigen Deckungsfähigkeit. Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes in eigener Verantwortung zu entscheiden.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassenan gelegenheiten ist in jedem Geschäftsjahr vor der Mitgliedervertreter versammlung durch die Kassenprüfer vorzunehmen.
(2) Die Mitgliedervertreterversammlung wählt alle zwei Jahre 2 Kassenprüfer.
(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kassenunterlagen und die Finanz operationen zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer legen der Mitgliedervertre terversammlung ihren Prüfbericht vor.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von den ordentlichen Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt werden.
(2) Vorschläge für Satzungsänderungen sind zwei Wochen vor der Mitgliedervertreter versamm lung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Satzungsänderungen können von der Mitgliedervertreterversammlung nur vorgenommen werden, wenn mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen ein positives Votum ergeben.

§ 12 Haftung

(1) Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind durch den Vorstand und die Mitglieder vereini gungen so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des Vorstandes oder die in seinem Auftrag handelnden Personen haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.
(3) Mitglieder des Vorstandes oder in seinem Auftrag handelnde Personen, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 13 Auflösung des Kultur- und Heimatvereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptver samm lung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 75 % für eine Auflösung stimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederhaupt versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins wird vom Vorstand nur dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Magdeburg zu, die es im Sinne dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung ist angenommen, wenn auf der Gründungsversammlung des Vereins ¾ der anwesenden Delegierten dafür stimmen.
(2) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Bestim mungen der §§ 21 – 27 BGB Anwendung.

Satzung vom 27.11.1990 in der von der Mitgliedervertreterversammlung am 04.12.1996 beschlossenen Neufassung und in der von der Mitgliedervertreterversammlung vom 06.06.2005 geänderten Fassung.